Im vorliegenden Fall hat am 22. Mai 2018 die Schlichtungsverhandlung stattgefunden, ohne dass sich die Parteien geeinigt haben. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung von auf das GlG abgestützten Ansprüchen ist fraglos gegeben. Urteil V 2019 31 16