1. Das Gleichstellungsgesetz bestimmt in Art. 2, dass es betreffend Gleichstellung im Erwerbsleben gleichermassen für zivilrechtliche wie auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden gilt. Für den Kanton Zug erklärt § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (GOG, BGS 161.1) die vom Obergericht ernannte Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht auch für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem GlG für zuständig. Im vorliegenden Fall hat am 22. Mai 2018 die Schlichtungsverhandlung stattgefunden, ohne dass sich die Parteien geeinigt haben.