3. Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe mit der Verneinung einer Glaubhaftmachung einer Ungleichbehandlung entweder den Sachverhalt unrichtig festgehalten oder eine in diesem Falle nicht erlaubte antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass das Gericht auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu prüfen hat, wenn es im Folgenden gestützt auf die Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit.