Es bleibt daher festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die im vorliegenden Verfahren konkret bzw. allenfalls auch sinngemäss gestellten Anträge und Argumente der Beschwerdeführerin beschränken darf bzw. muss. Tatsächlich enthält die Beschwerdeeingabe nebst den Anträgen auch Ausführungen zum angefochtenen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde jedenfalls einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.271/2005 vom 26. April 2006, E. 1.3.1 f.). Auch der Regierungsrat macht nicht explizit etwas anderes geltend.