vorausgegangenen Verfahren sind daher unzulässig, denn es ist bereits begrifflich ausgeschlossen, dass diese eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2017, 2C_386/2017 vom 7. September 2017, E. 1.3). Es bleibt daher festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die im vorliegenden Verfahren konkret bzw. allenfalls auch sinngemäss gestellten Anträge und Argumente der Beschwerdeführerin beschränken darf bzw. muss.