Zum pauschalen Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre umfangreichen Ausführungen im Vorverfahren ist gestützt auf § 65 Abs. 1 VRG festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Daraus folgt, dass die massgeblichen und sachbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein müssen. Generelle Verweise auf Rechtsschriften im Urteil V 2019 31 15