Auch wenn die Bürgerin/der Bürger Gläubiger/in des Staates ist, so ist die Verjährung nur auf Einrede des Schuldners, d.h. des Staates, zu beachten (vgl. Arioli Kathrin/Furrer Iseli Felicitas, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel, 1999, Rz. 223). Da eine allfällige Verjährung auch bei einer Forderung aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis somit nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden darf und diese Einrede seitens des Kantons als Schuldner der Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsgerichtsverfahren