In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers nicht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 111 Ib 269 E. 3a/bb mit Verweis auf BGE 106 Ib 364 E. 3a). Auch in der Lehre wird diese Ansicht vertreten. Auch wenn die Bürgerin/der Bürger Gläubiger/in des Staates ist, so ist die Verjährung nur auf Einrede des Schuldners, d.h. des Staates, zu beachten (vgl. Arioli Kathrin/Furrer Iseli Felicitas, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel, 1999, Rz. 223).