Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und somit Schuldner der Lohnzahlungen war der Kanton Zug. Da die Einrede der Verjährung von kantonaler Seite weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgebracht worden ist, muss vorfrageweise geprüft werden, ob das Vorliegen einer allfälligen Verjährung bei einer Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.