Wolfgang, Hrsg., Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 127 N 22). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Nachzahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen und dem ihrer Ansicht nach effektiv geschuldeten Lohn stammt aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und somit Schuldner der Lohnzahlungen war der Kanton Zug.