1.4 Das Opfer einer Diskriminierung kann dem Gericht unter anderem beantragen, die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG). Im Rahmen der Verjährungsfristen hat das Opfer grundsätzlich Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem effektiv erhaltenen und dem geschuldeten Lohn (BGE 124 II 436 E. 10k). Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erwächst dem Schuldner – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – ein Leistungsverweigerungsrecht, die Forderung erlischt jedoch nicht (Däppen Robert K., in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Urteil V 2019 31 14