Zu Recht wird auch keine Ausstandspflicht bezüglich Regierungsrat Heinz Tännler geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2013, E. 3e, GVP 2013, S. 6 ff., 10). Es ist daher für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern sich der Regierungsrat in seiner Funktion als Entscheidbehörde wie eine Partei verhalten haben soll.