Diese "Doppelfunktion" ist systemimmanent und damit unvermeidlich. Zweifellos bietet ein verwaltungsinternes Rechtsmittel nicht die gleichen Garantien bezüglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Beschwerdeinstanz wie ein Gericht, doch muss der Regierungsrat justizmässig handeln, d.h. als Mittler zwischen einer verfügenden Vor-instanz und dem Verfügungsbetroffenen auftreten. Daran besteht mangels konkretisierter Rügen auch in diesem Verfahren aus Sicht des Gerichts kein Zweifel. Zu Recht wird auch keine Ausstandspflicht bezüglich Regierungsrat Heinz Tännler geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2013, E. 3e, GVP 2013, S. 6 ff., 10).