auch eingehend damit auseinandergesetzt hat. Der Regierungsrat begründete seine Ausführungen detailliert auf rund 11 Seiten und kam somit in formeller Hinsicht seinen Pflichten als Entscheidbehörde vollumfänglich nach (vgl. dazu auch § 47 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894, BGS 111.1; § 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998, Organisationsgesetz, OG; BGS 153.1). Der Regierungsrat ist aber offenkundig nicht eine von der Verwaltung unabhängige gerichtsähnliche Instanz, sondern im Gegenteil die an der Spitze der Verwaltung stehende Behörde.