191c der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Ausführungen zu gerichtlichen Vergleichsverhandlungen erübrigen sich, da es sich bei der Vergleichsverhandlung vom 12. September 2018 nicht um eine solche gehandelt hat. Es bleibt mithin festzuhalten, dass Finanzdirektor Heinz Tännler in der Vergleichsverhandlung die Rolle eines lösungsorientierten Verhandlungsführers und nicht die Rolle eines unabhängigen Richters im Sinne von Art. 191c BV inne gehabt hat.