Heinz Tännler versuchte, den Konflikt in einer ausschliesslich lösungsorientierten und daher auch unpräjudiziellen Vergleichsverhandlung beizulegen. Bei einem Vergleich geht es im Sinne der Prozessökonomie darum, unter Vermeidung langwieriger Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren eine streiterledigende Lösung zu finden. Demgegenüber sind die richterlichen Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV;