Dieser allein ist offensichtlich der Anfechtungsgegenstand. Da das Kantonale Sozialamt und der Regierungsrat demselben Gemeinwesen – nämlich dem Kanton Zug – angehören, hat im vorliegenden Verfahren lediglich der Regierungsrat Parteistellung. Entgegen der anderslautenden Bezeichnung in der Beschwerde vom 1. April 2019 ist somit er und nicht das Kantonale Sozialamt Beschwerdegegner.