nachdem diese gemäss § 39 VRG in fine in der Sache neu zu entscheiden hat. Der Beschwerdeentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung, selbst wenn er diese materiell bestätigt. Wird neben dem Beschwerdeentscheid auch die erstinstanzliche Verfügung angefochten, ist auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c). Der beschwerdeführerische Antrag Ziffer 1 bezieht sich denn auch einzig auf die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 26. Februar 2019. Dieser allein ist offensichtlich der Anfechtungsgegenstand.