b und c VRG). Der angefochtene Entscheid vom 26. Februar 2019 wurde am 27. Februar 2019 versandt und ging beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin frühestens am 28. Februar 2019 ein, sodass die Beschwerdefrist frühestens am Samstag, 30. März 2019, endete und die der Post am darauf folgenden Montag, 1. April 2019, übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG daher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 1.2 An dieser Stelle ist auf die Parteibezeichnung einzugehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet einzig das Sozialamt des Kantons Zug als Beschwerdegegner.