Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids des Regierungsrats vom 26. Februar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG).