1.1 Die Beschwerdeführerin stand vom 21. Mai 2012 bis 31. Mai 2018 zunächst in einem befristeten, ab 1. Januar 2014 in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zug (vgl. § 2 Abs. 1 PG). Die Rechtspflege richtet sich wie erwähnt gemäss § 70 Abs. 1 PG nach den Bestimmungen des VRG. Ausserdem verweist der Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2013 für alle weiteren Rechte und Pflichten aus dem seit 21. Mai 2012 bestehenden Arbeitsverhältnis auf die Personalerlasse.