Erfahrung wie D.________. Es gebe keine sachlichen Gründe für die Lohndiskrepanz. Die Stellvertretung sei lediglich ein Schein- resp. Schutzargument. Für diese Behauptung sei noch nie ein konkreter Beweis vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht sei. Entsprechend liege nun die Beweislast bei der Gegenpartei. Wenn die Vorinstanz die Ansicht vertrete, die Ungleichbehandlung im Lohn sei nicht glaubhaft gemacht, so hätte sie die Verpflichtung, die beantragten Beweismittel abzunehmen. Denn wie solle anders dargelegt werden, dass eine Lohnungleichbehandlung bestehen könnte, als mit Beweisen.