Es bestehe sicher kein sachlicher Grund, den kaufmännischen Angestellten höher einzureihen als die Beschwerdeführerin. Es werde bestritten, dass D.________ eine stellvertretende Funktion gehabt habe. Eine solche sei nicht bewiesen. Selbst wenn er eine Stellvertreterfunktion gehabt hätte, würde es die Lohndiskrepanz nicht rechtfertigen. Es werde im Team gearbeitet und D.________ habe gegenüber der Beschwerdeführerin weder eine höhere Verantwortung noch eine Überwachungsfunktion gehabt. Die Lohndifferenz zu D.________ bei der Anstellung in der Höhe von ca. Fr. __ sei nicht erklärbar. Unbestrittenerweise führe die Beschwerdeführerin die gleiche Arbeit aus wie er.