Dies werde durch das Faktum unterstrichen, dass weitere Mitarbeiter im Asylwesen ebenfalls einen akademischen Hintergrund aufweisen würden. D.________ sei 2001 in die LK 11/e eingestiegen und heute befinde er sich in der LK 13/f. Somit habe er in der LK 11 zwei Stufen überwunden, in der LK 12 10 Stufen und in der LK 13 ebenfalls 10, was insgesamt einen Stufenanstieg von 22 ergebe. Das Lohnsystem des Kantons Zug berücksichtige die Erfahrung und die Anstellungsdauer über die Treue- und Erfahrungszulage (TREZ). Es sei deshalb systemwidrig, wenn diese auch bei der Basiseinreihung eine wesentliche Rolle spiele.