B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2019 (Poststempel gleichen Datums) liess A.________ die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 26. Februar 2019 beantragen. Er sei zu verpflichten, ihr Fr. 78'348.– zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Mai 2012 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu seinen Lasten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen darlegen, der Regierungsrat habe sich wie eine Partei verhalten. Der zuständige Finanzdirektor Heinz Tännler habe sich eindeutig als Parteivertreter und nicht etwa als "Richter" verstanden.