Diese Person habe dann allerdings nach kurzer Zeit ihre Anstellung gekündigt. Aufgrund der unterschiedlichen Funktion und Tätigkeitsschwerpunkte, der unterschiedlich langen Berufserfahrung und des höheren Lebensalters sei auch hier keine Verletzung der rechtsgleichen Behandlung zwischen dieser Person und der Beschwerdeführerin zu erkennen. Urteil V 2019 31 9