Aufgrund der aktuell unterschiedlichen Tätigkeitsfelder, der im Laufe der langjährigen Anstellung unterschiedlich ausgeübten Funktionen, der unterschiedlichen Länge der relevanten beruflichen Erfahrungen und des unterschiedlichen Lebensalters sei der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung zwischen den von der Beschwerdeführerin erwähnten zwei Personen einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits nicht verletzt. Die dritte von der Beschwerdeführerin angeführte Person, die angeblich eine gleichwertige Arbeit wie die Beschwerdeführerin ausführe und lohnmässig höher eingestuft sei, habe Jahrgang 1963