Zu diesem Zeitpunkt seien dieser Person sieben Mitarbeitende direkt unterstellt worden. 2008 sei dann eine Neuorganisation des Asylwesens erfolgt. Seit 2007 seien bei dieser Person bis heute keine Beförderungen (Lohnerhöhungen) mehr erfolgt. Aufgrund der aktuell unterschiedlichen Tätigkeitsfelder, der im Laufe der langjährigen Anstellung unterschiedlich ausgeübten Funktionen, der unterschiedlichen Länge der relevanten beruflichen Erfahrungen und des unterschiedlichen Lebensalters sei der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung zwischen den von der Beschwerdeführerin erwähnten zwei Personen einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits nicht verletzt.