Ausserdem habe er bei der Anstellung mehr Berufserfahrung ausgewiesen und sei entsprechend seinen Leistungen, Weiterbildungen (z.B. Migrationsfachperson im Jahr 2007) und der Zusatzfunktion Stellvertretung mehrmals befördert worden. Die Lohndifferenz im Jahr 2012 und folgende sei erklärbar und keinesfalls auf eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuführen. Es bestehe somit zwischen D.________ und A.________ weder ein unerklärbarer Lohnunterschied noch eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts. Ferner habe A.________ geltend gemacht, drei andere Personen seien höher als sie eingestuft.