k) Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ ab und verzichtete sowohl auf die Erhebung von Verfahrenskosten als auch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, es bestehe weder eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts noch werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Im Einzelnen legte der Regierungsrat dar, die Aussage von A.________, wonach D.________ seit seiner Anstellung 22 Lohnstufen aufgestiegen sei, treffe nicht zu. Richtig sei, dass er in 16 Dienstjahren sechsmal befördert worden sei, was 0,33 Beförderungen pro Jahr entspreche.