j) Am 12. September 2018 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der Heinz Tännler (Finanzdirektor), H.________ (Leiter Personalamt), I.________ (juristische Mitarbeiterin Finanzdirektion), C.________ (Leiterin Sozialamt), A.________ und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. In der Vergleichsverhandlung bot die Finanzdirektion gemäss den nicht bestrittenen Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde A.________ Urteil V 2019 31 7 vergleichsweise einen Betrag von Fr. 30'000.– an und erwähnte nach der Verhandlung einen solchen von Fr. 50'000.–. Sie lehnte beide Angebote ab.