1. Es wird festgestellt, dass eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde und sich die Parteien nicht geeinigt haben. 2. Der beschwerdeführenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt. 3. Die Klagebewilligung ist der zuständigen Instanz im Beschwerdeverfahren einzureichen. 4. (Kosten) 5. (Mitteilung)