Sozialarbeiter/in zugeordnet worden. Demgegenüber sei A.________ die Funktionsanpassung zur Sozialarbeiterin explizit verweigert worden, da sie nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge, was eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 39 PG Zug darstelle. Die höhere Lohneinstufung von G.________ stelle ebenfalls eine Ungleichbehandlung dar. Trotz gleichwertiger Arbeit verdiene sie bereits mehr als A.________. Diese Ungleichbehandlung lasse sich nicht vernünftig begründen, da G.________ kaum über Erfahrung im Bereich Betreuung verfüge und ihr Universitätsabschluss für die Tätigkeit als Betreuerin nicht von Nutzen sei.