___ und F.________ seien als Sozialarbeiter im Sozialdienst der Abteilung Soziale Dienste Asyl tätig, obwohl beide nicht über die vorausgesetzte Ausbildung verfügten. G.________ sei als Betreuerin in der Durchgangsstation Steinhausen tätig. Zuvor sei sie in der Durchgangsstation als Deutschlehrerin angestellt und als Lehrperson dementsprechend höher eingestuft gewesen. Sie verfüge zwar über einen Universitätsabschluss, der jedoch für ihre Tätigkeit als Betreuerin nicht von Nutzen sei. Obwohl sie im Bereich Betreuung ebenfalls über keine Erfahrungen verfüge, sei sie im Vergleich zu A.________ höher eingereiht. E.________ und F._____