_ darlegen, dass es fraglich sei, welche Aussagekraft die vom Personalamt für Quervergleiche verwendeten Perinnova- Funktionsprofile hätten. Da nicht ausgeführt werde, wie diese Funktionsprofile erstellt worden seien und nicht erläutert werde, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Heranziehung basiere, sei den Perinnova-Funktionsprofilen keine Aussagekraft zuzuschreiben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Mitarbeitenden in der Wohnbegleitung mit A.________ als Betreuerin in das gleiche Funktionsprofil fallen würden, obwohl diese nicht über die gleiche Ausbildung verfügen müssten und nicht die gleiche Arbeit ausübten. E.________ und F.______