Im Gegensatz dazu sei A.________ während ihren 5 Dienstjahren lediglich zweimal um jeweils eine Lohnstufe befördert worden, was 0,4 Stufenanstiege pro Jahr bedeute. D.________ sei daher durchschnittlich öfter befördert worden als A.________. Nebst der lohnmässigen liege daher auch eine beförderungsmässige Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG vor. Zum Thema Rechtsgleichheitsgebot liess A.________ darlegen, dass es fraglich sei, welche Aussagekraft die vom Personalamt für Quervergleiche verwendeten Perinnova- Funktionsprofile hätten.