zur Folge, dass der Lohnunterschied wiederum verringert werde. Mit den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen gelinge dem Sozialamt des Kantons Zug somit kein qualifizierter Nachweis, dass die Lohndifferenz zwischen A.________ und D.________ in dem vorliegenden Ausmass von jährlich Fr. __ objektiv nachvollziehbar sei. Somit liege seit ihrer Anstellung eine Lohndiskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG vor. Während seiner Anstellung sei D.________ von der LK 11/e in die LK 13/f befördert worden. Innerhalb von 16 Jahren sei er somit um 22 Stufen aufgestiegen, was pro Jahr durchschnittlich 1,4 Stufenanstiege ergebe. Im Gegensatz dazu sei A.______