A.________ als auch D.________ würden eine gleiche bzw. gleichwertige Arbeit ausüben. Beide seien zuständig für die Gewährleistung der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Bewohner der Durchgangsstation und der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Zudem hätten sie ihre eigenen Verantwortungsbereiche. Eine gewisse Lohndifferenz bzw. Unterschied in der Lohneinreihung zwischen A.________ und D.________ könne aufgrund der Zusatzfunktion als "Platzhalter Stellvertreter" und dem Alter und dem Dienstalter von D.________ gerechtfertigt werden. Im Gegenzug habe die höhere Ausbildung von A.________ zur Folge, dass der Lohnunterschied wiederum verringert werde.