4. Eventualiter sei das Kantonale Sozialamt zu verpflichten, ihr die Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und dem ihr geschuldeten Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit der Diskriminierung zu bezahlen. 5. Eventualiter sei das Kantonale Sozialamt anzuweisen, die Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV und § 39 PG mittels Funktionszuteilung der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin und entsprechende Lohneinreihung zu beseitigen; 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantonalen Sozialamtes.