Der Lohnvergleich zeige, dass der Jahreslohn von A.________ unter Berücksichtigung des Alters, Dienstalters und ihrer Lohnentwicklung im Lohnband liege. Der höhere Lohn ihres männlichen Kollegen sei aufgrund der Stellvertreter-Zusatzfunktion und der wesentlich längeren Erfahrung (Alter/Dienstalter, maximale Treue- und Erfahrungszulage) objektiv nachvollziehbar. Das Rechtsgleichheits- bzw. Lohngleichheitsgebot werde somit nicht verletzt. Gemäss Lohnvergleich gebe es in jedem Funktionsprofil Personen (Männer und Frauen), deren Jahreslöhne über bzw. unter dem Median lägen. Eine geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes könne daraus nicht abgeleitet werden.