Die Einstufung von A.________ im Jahr 2012 in die LK 12/a habe sich unter anderem auf einen internen Lohnvergleich für Mitarbeitende in vergleichbarer Funktion gestützt. Ihre Sprachkenntnisse und ihre universitäre Aus- und Weiterbildung seien soweit berücksichtigt worden, als sie für die Betreuung von Flüchtlingen nützlich seien. A.________ sei zweimal um eine Lohnstufe befördert worden, so dass sie im Jahr 2017 in der LK 12/c eingereiht gewesen sei. Dies entspreche in einem Pensum von 100 % einem Jahreslohn (inkl. Treue- und Erfahrungszulage) von Fr. __.