Zur Begründung führte das Sozialamt zusammenfassend und im Wesentlichen aus, da die Funktion "Betreuerin" in § 44 Abs. 1 des kantonalen Personalgesetzes (PG) nicht explizit genannt sei, gelte § 44 Abs. 3 PG, wonach Funktionen, für welche dieses Gesetz keine besondere Regelung vorsehe, entsprechend dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich in eine der Gehaltsklassen einzureihen seien. Die Einstufung von A.________ im Jahr 2012 in die LK 12/a habe sich unter anderem auf einen internen Lohnvergleich für Mitarbeitende in vergleichbarer Funktion gestützt.