Somit werde an der aktuellen Lohneinreihung in LK 12/c festgehalten. Bei guter Bewährung und Leistung sei eine Lohnentwicklung künftig noch möglich. Zur Begründung führte das Sozialamt zusammenfassend und im Wesentlichen aus, da die Funktion "Betreuerin" in § 44 Abs. 1 des kantonalen Personalgesetzes (PG) nicht explizit genannt sei, gelte § 44 Abs. 3 PG, wonach Funktionen, für welche dieses Gesetz keine besondere Regelung vorsehe, entsprechend dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich in eine der Gehaltsklassen einzureihen seien.