e) Mit Verfügung in Briefform vom 18. Januar 2018 stellte das Kantonale Sozialamt fest, die arbeitsvertragliche Funktionsbezeichnung und die Stellenbeschreibung würden der tatsächlich von A.________ ausgeübten Funktion entsprechen. Ihre aktuelle Entlöhnung entspreche zudem den personalgesetzlichen Rahmenbedingungen. Sowohl eine geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes als auch eine Lohnungleichbehandlung (Rechtsgleichheit) gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in analoger Funktion sei nicht erkennbar. Somit werde an der aktuellen Lohneinreihung in LK 12/c festgehalten.