wiederum in die LK 12/a, mit einem Jahresgehalt von Fr. __. Mit Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2013 stellten die Sozialen Dienste Asyl A.________ ab 1. Januar 2014 unbefristet in einem Pensum von 70 % an und reihten sie besoldungsmässig wiederum in die LK 12/a ein. Per 1. Januar 2014 erhielt sie eine Einmalzulage von Fr. __. Am 18. Juli 2014 wurde mit ihr ein auf den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. November 2014 befristeter "Zusatz-Arbeitsvertrag" über ein Pensum von 10 % abgeschlossen. Per 1. Januar 2016 wurde sie schliesslich in die LK 12/b und per 1. Januar 2017 in die LK 12/c befördert. Demgemäss verdiente sie zuletzt jährlich Fr. __ (100%-Pensum).