{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "31dc34f67f90b5caff5b5ad26ac6f713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31\nRegeste:\nPersonalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht\n\nBeschwerdeführerin stellte verschiedene Beweisanträge, auf die bereits in den\nErwägungen eingegangen worden ist. Da – wie dort bereits ausgeführt – nicht ersichtlich\nist, inwiefern diese Anträge zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten,\nkann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) darauf\nverzichtet werden. Mithin erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und\nist daher abzuweisen.\n\n2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht trägt grundsätzlich die unterliegende Partei\ndie Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Verfahren im öffentlichen Personalrecht sind bis zu\neinem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos (§ 70 Abs. 4 PG). Die Beschwerdeführerin\nbeantragte die Zusprechung von Fr. 78'348.– zuzüglich Zins, sodass der Streitwert über\nden erwähnten Fr. 30'000.– liegt. Allerdings dürfen gestützt auf Art. 13 Abs. 5 GlG bei\nStreitigkeiten wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes betreffend öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse keine Verfahrenskosten erhoben werden, es sei denn, der\nProzess werde mutwillig geführt. Da vorliegend nicht von einer mutwilligen Prozessführung\nauszugehen ist, wird in casu auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet.\n\nDie Frage der Parteientschädigung regelt das Gleichstellungsgesetz nicht. Mithin ist auf\ndie einschlägigen – generellen – Bestimmungen des Kantons abzustellen. Angesichts des\nvollumfänglichen Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr gestützt auf § 28 Abs. 2 VRG\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach § 28 Abs. 2a VRG wird Bund, Kantonen\nund den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in\nder Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegen. Dies ist in casu zu bejahen, sodass auch dem obsiegenden\nRegierungsrat keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Mithin sind keine\nParteientschädigungen zuzusprechen.\n\nUrteil V 2019 31\n36\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an den\nRegierungsrat des Kantons Zug (dreifach).\n\nZug, 28. Januar 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 31\n"}