{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Sozialanthropologin)\n\n4.2 In Würdigung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die in\nErwägung III/4.1 vorstehend dargelegten Zahlen und Angaben des Regierungsrats nicht in\nFrage stellte und auch das Verwaltungsgericht keinen Grund sieht, an deren Korrektheit\nzu zweifeln.\n\nZum beruflichen Hintergrund von M.________ (in der Tabelle nicht erwähnt) ist mit dem\nRegierungsrat darauf hinzuweisen, dass sie ein anwendungsorientiertes Studium in\nPsychologie absolviert hat und über entsprechende Arbeitserfahrung verfügt. Sie erfüllt\nsomit die Voraussetzungen für eine Anstellung als sozialpädagogische Betreuungsperson\nim UMA-Jugendwohnheim Waldheim, welches – im Gegensatz zur Durchgangsstation\nSteinhausen – der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober\n1977 (Pflegekindverordnung PAVO, SR 211.22.338) und dem kantonalen Gesetz über die\nSozialen Einrichtungen vom 26. August 2010 (SEG, BGS 861.5) unterstand, die einen\nAusbildungsschlüssel (\"Skill and Grade\") der Mitarbeitenden erfordert. M.________ hat als\nPsychologin eine andere Ausbildung und als sozialpädagogische Betreuungsperson auch\neine andere Funktion als die Beschwerdeführerin. Angesichts der ungleichen\nAusbildungen und Funktionen macht ein direkter Vergleich keinen Sinn und es kann aus\neinem solchen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin\nabgeleitet werden. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt\nbekanntlich, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach\nMassgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Urteil des Bundesgerichts\n1C_178/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2).\n\nUrteil V 2019 31\n34\n\nDes Weiteren ist aus der in Erwägung 4.1 dargestellten Tabelle herauszulesen, dass die\nBeschwerdeführerin bei ihrer Anstellung in die LK 12/a, K.________ in die LK 11/k,\nJ.________ in die LK 12/m und L.________ in die LK 12/m eingestuft worden sind. Der\ndirekte Vergleich ergibt daher die höchste Einstufung der Beschwerdeführerin. Auch in der\nlohnmässigen Weiterentwicklung ist keine Benachteiligung zu erblicken. So wurde\ninsbesondere K.________ erst im vierten Jahr seiner Anstellung in die Lohnstufe LK 12/a\nbefördert, in welche die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Anstellung eingestuft worden\nist. Schliesslich bestätigt auch das Protokoll betreffend das Personalgespräch bzw. die\nStandortbestimmung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017, dass sie höher\neingestuft ist als die anderen Teammitglieder in gleicher Funktion. Ihr Anspruch nach\nhöherer Lohneinstufung habe im Team einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Sie habe\nzudem eine hohe Erwartungs- und Forderungshaltung gegenüber dem Arbeitgeber in der\nRolle als omnipräsenter Dienstleister. Es steht fest, dass die auch nach den eigenen\nAngaben der Beschwerdeführerin als Sozialpädagogen (J.________, L.________ und\nM.________) bzw. als Sozialarbeiter (K.________) tätigen Kollegen und Kolleginnen\nsowohl bezüglich des Zeitpunkts ihrer Anstellung als auch heute offensichtlich nicht höher\neingestuft gewesen sind als die Beschwerdeführerin.\n\nDas Vorliegen einer Lohnungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern in analoger Funktion und damit eine Verletzung des Grundsatzes der\nRechtsgleichheit muss daher verneint werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist\nsich als unbegründet.\n\nIV. Fazit, Kosten und Parteientschädigung\n\n1. Abschliessend ist festzustellen, dass die arbeitsvertraglichen\nFunktionsbezeichnungen und die Stellenbeschreibungen der tatsächlich von der\nBeschwerdeführerin ausgeübten Funktion entsprochen haben. Ihre Entlöhnung entsprach\nden personalgesetzlichen Rahmenbedingungen. Der höhere Lohn ihres Kollegen\nD.________ ist aufgrund der Stellvertreter-Zusatzfunktion (Führungsfunktion) und der\nwesentlich längeren Berufserfahrung (Alter/Dienstalter, max. Treue- und\nErfahrungszulage) objektiv nachvollziehbar. Es konnte weder eine geschlechterspezifische\nDiskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes glaubhaft gemacht noch eine\nLohnungleichbehandlung (Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit) gegenüber\nanderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in analoger Funktion festgestellt werden. Die\n\nUrteil V 2019 31\n35\n\n"}