{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das Bundesgericht übt eine gewisse\nZurückhaltung aus und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den\nUnterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen\nlässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist.\nSchliesslich hält auch ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus\ninnerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er\nGrenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (Urteil des Bundesgerichts\n8C_827/2012 vom 22. April 2013, E. 5.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde vom 1. April 2019 auf ihre\nAusführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Februar 2018 und hält daran fest,\ndass die Vorinstanz unter der Annahme, dass eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu\nanderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht glaubhaft gemacht sei, die von ihr\nbeantragten Beweismittel hätte abnehmen müssen. Da sie nicht über die Beweise\nverfügen könne, stelle die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz eine\nGehörsverletzung dar. In der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat hatte sie\ngeltend gemacht, dass eine Lohnungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern in analoger Funktion vorliege. E.________ und F.________ seien als\nSozialarbeiter(in) im Sozialdienst der Abteilung Soziale Dienste Asyl tätig. Obwohl beide\nnicht über die vorausgesetzte Ausbildung verfügten, seien sie der Funktionsbezeichnung\nSozialarbeiter und dem Perinnova-Funktionsprofil \"Soziale Arbeit 1/2\" zugeordnet. Die als\nBetreuerin in der Durchgangsstation Steinhausen arbeitende G.________ sei ebenfalls\nhöher als sie eingestuft.\n\nE.________ und F.________ übten eine andere Funktion als die Beschwerdeführerin aus.\nSie waren im Sozialdienst der Abteilung Soziale Dienste Asyl tätig und hatten im\nWesentlichen mit der Förderung der sprachlichen und beruflichen Integration der\nFlüchtlinge zu tun. Beide sind langjährige Mitarbeiter, welche unter anderem\nFührungsfunktionen ausübten (eine davon vorübergehend) und vor der Neuorganisation\ndes Asylwesens angestellt wurden, was die Beurteilung bzw. den Vergleich ihrer\nursprünglichen Einstufung verkompliziert. G.________ wurde als \"Sprachlehrerin Deutsch\"\nangestellt. Da ihre Funktion in der Durchgangsstation aufgehoben wurde, bot man ihr ab\n2018 eine Stelle als Betreuerin an. Ihr Know-how der Sprachvermittlung war als\nErwachsenenbildnerin vor allem mit Ausblick auf die Realisierung der Basis- und\nLernwerkstatt DSS mit Sprachförderung sehr willkommen und gefragt. Sie kündigte jedoch\nbereits nach kurzer Zeit in der neuen Funktion.\n\nUrteil V 2019 31\n32\n\nAngesichts unterschiedlicher Tätigkeitsfelder, unterschiedlicher Funktionen in der\nlangjährigen Berufslaufbahn, unterschiedlicher Länge der Berufserfahrung und\nunterschiedlicher Lebensalter (Jahrgänge 1956, 1961 und 1963; Beschwerdeführerin:\n1975) verneinte der Regierungsrat zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes der\nrechtsgleichen Behandlung. In casu bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen\nan den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aus dem Vergleich von ihr mit diesen\nPersonen vor. Für das Verwaltungsgericht sind keine Indizien ersichtlich, inwiefern diese\nAngaben des Regierungsrats nicht korrekt sein sollten. Seine Begründung erscheint\nzudem als schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts der aufgeführten Unterschiede\nkönnte ein allfälliger konkreter Vergleich der Beschwerdeführerin mit den drei erwähnten\nPersonen keine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung zu belegen.\nDie bereits im Vorverfahren erhobene Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich\ndiesbezüglich als unbegründet.\n\n4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2019 macht die\nBeschwerdeführerin sinngemäss wohl auch eine Lohnungleichbehandlung geltend, wenn\nsie auf den akademischen Hintergrund verschiedener namentlich genannter\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Asylwesen (J.________, K.________, L.________ und\nM.________) verweist. Sie bringt vor, das Hochschulstudium Sozialanthropologie sei\noffensichtlich nicht nur in der Forschung, sondern auch im Migrations- und Asylbereich\nsowie in der Entwicklungszusammenarbeit brauchbar.\n\n4.1 Im Vergleich zum Studium, Alter und Einstufung der Beschwerdeführerin ergibt\nsich aus der vom Regierungsrat im Verwaltungsgerichtsverfahren unterbreiteten Tabelle\nbetreffend Lohneinstufung und Entwicklung der von ihr erwähnten J.________,\nK.________, L.________ und M.________ das Folgende:\n\nUrteil V 2019 31\n33\n\nFunktionsbezeichnung gem. Jahrgang 2012 2013 2014 2015 2016 2017\nAnstellungsvertrag\n\nK.____ \"Betreuer Asylfürsorge\"\n01.05.13 bis\n(lic. phil. Ethnologie) 1983\n31.08.16\n- LK 11/k LK 11/k LK 11/l LK 12/a -\n\nJ.____ \"Sozialarbeiter DSZ\"\n(Informatiker, Matura,\n01.07.16 bis LK LK\nBachelor Arts Sozialwiss., 1987\n31.05.17\n- - - -\n12/m 12/m\nMaster SozArb i.A.)\n\n"}