{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da Vergleichsverhandlungen immer unpräjudizieller Natur sind,\nvermag die Beschwerdeführerin aus den ihr unterbreiteten und von ihr abgelehnten\nVergleichsangeboten, deren konkrete Motive und die Dynamik, wie sie zustande kamen,\nunbekannt sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus dem gleichen Grund kann auf die\nvon ihr beantragte Edition des Vergleichs zwischen dem Kantonalen Sozialamt und ihrer\nehemaligen Arbeitskollegin O.________ verzichtet werden.\n\n2.6 Mangels einer Präzisierung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist\nschliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin für die\nFestsetzung des geforderten Entschädigungsbetrags von Fr. __ getroffenen Annahmen\nund die Berechnung auch vom Gericht nicht nachvollzogen werden können. Zum Vorwurf\nder geschlechterdiskriminierenden Entlöhnung ist zusammenfassend festzuhalten, dass\ndie arbeitsvertragliche Funktionsbezeichnung und die Stellenbeschreibungen 2012 und\n2017 mit der tatsächlich von der Beschwerdeführerin ausgeübten Funktion\nübereingestimmt haben. Ihre Entlöhnung entsprach zudem den personalgesetzlichen\nRahmenbedingungen. Der monatlich auf ein 100%-Pensum umgerechnet um Fr. __ (ohne\nTREZ) bzw. um Fr. __ (inkl. TREZ) höhere Lohn des neun Jahre älteren D.________ im\nJahr 2018 war angesichts seiner zusätzlichen Aufgaben als stellvertretender Leiter der\nDurchgangsstation (Führungsfunktion), seiner wesentlich längeren Berufserfahrung\n(Alter/Dienstalter) sowie angesichts seiner Leistungen, die auch eine maximale Treue- und\nErfahrungszulage mit sich brachten, und berufs- und stellenspezifischen Weiterbildungen\n(Migrationsfachperson im Jahr 2007) objektiv nachvollziehbar. Bei der Bestimmung des\nAnfangsgehalts hat die Anstellungsbehörde bei der Gewichtung der lohnrelevanten\nElemente einen Ermessensspielraum (§ 47 Abs. 2 PG), der in casu ebenfalls nicht\nüberschritten wurde. Auch dass unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin ihre\nAufgaben \"zu voller Zufriedenheit\" erfüllte, wie sie geltend macht, ändert nichts daran,\ndass eine geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes\nin keiner Weise glaubhaft gemacht ist, sodass sich die Beschwerde diesbezüglich als\nunbegründet erweist.\n\nUrteil V 2019 31\n30\n\nIII. Rechtsgleichheitsgebot (Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV)\n\n1. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin in ihrer\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2019 sinngemäss weiterhin, sie sei im\nVergleich mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Asylbereich ungleich behandelt\nworden. Sie bezieht sich dabei offensichtlich auf die vom Regierungsrat im angefochtenen\nEntscheid mit ihren Funktionen, nicht aber mit Namen offen gelegten Mitarbeiter/innen\nE.________, F.________ und G.________ und führt dazu aus, die regierungsrätlichen\nAusführungen seien reine Behauptungen, welche weder durch Akten noch andere\nBeweismittel belegt seien (vgl. dazu E. III/3 nachfolgend).\n\nNamentlich nennt sie zusätzlich vor Verwaltungsgericht J.________, K.________,\nL.________ und M.________ (vgl. dazu E. III/4 nachfolgend). Diese Personen führt sie\nwie erwähnt als Beweis dafür an, dass weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im\nAsylwesen \"ebenfalls einen akademischen Hintergrund aufweisen\". Auf deren Entlöhnung\nsoll im Folgenden aber auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen\nUngleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV eingegangen werden, wie es auch der\nRegierungsrat in seiner Vernehmlassung getan hat.\n\n2. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn\nim öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird.\nUngleichbehandlungen müssen sich vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar\nsein (BGE 131 I 105 E. 3.1). Gemäss § 39 PG haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nbei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind,\nAnspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung. Das Bundesgericht hat\nfreilich den Behörden einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von\nBesoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu\nbetrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können.\nInnerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die\nBehörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die\nTatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldungshöhe massgebend sein sollen.\nNach ständiger Rechtsprechung ist Art. 8 BV nicht verletzt, wenn Besoldungsunterschiede\nauf objektive Motive wie Alter, Dienst-alter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art\nund Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene\n\nUrteil V 2019 31\n31\n\n"}