{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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D.________ sei daher nicht öfter, sondern weniger oft als die\nBeschwerdeführerin befördert worden, sodass eine Diskriminierung in der\nLohnentwicklung zu verneinen sei.\n\nZuletzt erzielte die Beschwerdeführerin in der LK 12/c einen Lohn von jährlich Fr. __ bzw.\nmonatlich Fr. __ (je bei 100%). Zusammen mit einer TREZ in der Höhe von Fr. __\n(vgl. dazu § 53 PG) ergab dies die Beträge von monatlich Fr. __ bzw. jährlich Fr. __ (inkl.\n13. Monatslohn und TREZ). D.________ erzielte im gleichen Zeitpunkt in der LK 13/f\neinen Lohn von jährlich Fr. __ bzw. monatlich Fr. __ (je bei 100%). Zusammen mit einer\nTREZ in Höhe von Fr. __ ergab dies die Beträge von monatlich Fr. __ bzw. jährlich Fr. __\n(inkl. 13. Monatslohn und TREZ). Ihre Entlöhnung unterschied sich – auf der Basis einer\n100%-Beschäftigung – somit monatlich um Fr. 1'659.95 und jährlich um Fr. 19'919.60.\n\n2.4.2 Im vorliegenden Verfahren beharrt die Beschwerdeführerin darauf, entgegen der\nAnsicht des Regierungsrats treffe es eben doch zu, dass D.________ in 16 Jahren um 22\nLohnstufen aufgestiegen sei, während die Beschwerdeführerin in drei Jahren bloss um\nzwei Stufen befördert worden sei. Im Jahr 2001 sei er nämlich in die LK 11/e eingestuft\nworden und heute bei der LK 13/f angelangt, was einen Aufstieg von 22 Lohnstufen\nbedeute.\n\nDiese aus unerfindlichen Gründen und schon fast mutwillig aufrechterhaltene\nArgumentation der Beschwerdeführerin fällt bereits unter Verweis auf die ursprünglichen\nEinstufungen von ihr und D.________ in sich zusammen. So wurde er in die LK 11/e mit\neinem Jahresgehalt von (Fr. __ Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn in einem Vollpensum)\nund sie in die LK 12/a mit einem Jahresgehalt von (Fr. __ Jahresgehalt inkl.\n13. Monatslohn in einem Vollpensum) eingestuft. Die formal tiefere Einstufung LK 11/e ist\nsomit besser bezahlt als die formal höhere LK 12/a. Soweit die Beschwerdeführerin bei\nD.________ einen Anstieg von 22 Lohnstufen während seiner Anstellungszeit geltend\nmacht, übersieht sie geflissentlich, dass sich die in § 44 PG aufgelisteten Lohnklassen und\n-stufen gegenseitig überschneiden. Da eine formal höhere Klasse/Stufe nicht zwingend\nauch einen höheren Lohn bedeutet, \"macht\" eine Angestellte in einer bestimmten\nLohnklasse nicht alle Stufen \"durch\", bevor sie dann in die erste Stufe der nächsthöheren\n\nUrteil V 2019 31\n28\n\nLohnklasse aufsteigt. Ein solches Vorgehen hätte ja beim Übergang zur nächsthöheren\nKlasse (zumindest vorübergehend) empfindliche Einkommenseinbussen zur Folge. Als\nBeispiel ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwischen der LK 11/i (mit einem\nJahresgehalt von Fr. 94'675.60) und LK 12/j (mit einem Jahresgehalt von Fr. 78'191.–)) zu\nverweisen. Es handelt sich dabei um die höchste Stufe der Lohnklasse 11 bzw. um die\ntiefste Stufe der Lohnklasse 12. Steht somit eine Beförderung einer Angestellten in der LK\n11/i an, so wird sie nicht in die lediglich formal nächsthöhere Stufe LK 12/j \"befördert\",\nansonsten sie eine Lohneinbusse erleiden würde. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich,\nwas sich die Beschwerdeführerin aus dem von ihr erwähnten rein formalen Aufstieg von\nD.________ um 22 Lohnstufen zu ihren Gunsten abzuleiten erhofft. Das Vorliegen einer\ngeschlechterdiskriminierenden lohnstufenmässigen Beförderung der Beschwerdeführerin\nist mithin erst recht zu verneinen.\n\nBezüglich der Lohnsituation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. dem Jahr\n2018 als die Beschwerdeführerin in der LK 12/c einen Monatslohn von Fr. __ (gerundet,\nohne TREZ) und D.________ in der LK 13/f einen solchen von Fr. __ (gerundet, ohne\nTREZ) erzielte, so entspricht dies zwar einem Lohnunterschied von 14 %, doch erachtet\nes das Gericht hier angesichts der unterschiedlichen Position und dem in wesentlichen\nPunkten nicht vergleichbaren Pflichtenheft als objektiv begründet, dass die\nBeschwerdeführerin nach fünf oder sechs Jahren Anstellung im Vergleich zu D.________\nnach 16\noder 17 Anstellungsjahren und in Berücksichtigung von dessen zusätzlicher\nFührungsfunktion monatlich Fr. 1'158.– bzw. im Jahr Fr. 15'058.– (je ohne TREZ) bzw. bei\nBerücksichtigung der TREZ-Ansprüche (D.________ erreichte die maximale Höhe)\nmonatlich Fr. 1'659.95 bzw. im Jahr Fr. 19'919.60 weniger verdiente. Zweifellos hätte ihn\ndie Beschwerdeführerin in den folgenden Jahren mit vergleichbaren Beförderungsschritten\nund stets erhöhter TREZ, wie sie auch D.________ gewährt wurden, und bei einer\nallfälligen Übertragung von Führungsfunktionen vom kantonalen Besoldungssystem her in\neinem vergleichbaren Zeitraum eingeholt.\n\n2.5 Ein weiteres Argument der Beschwerdeführerin betrifft die in den mündlichen\nVergleichsgesprächen unterbreiteten finanziellen Angebote des Regierungsrates. Für die\nvergleichsweise Erledigung der Streitigkeit bot er ihr in der Schlichtungsverhandlung vom\n22. Mai 2018 Fr. 7'730.– und in der Vergleichsverhandlung vom 12. September 2018\nFr. 30'000.–. Nach der Verhandlung erhöhte der Finanzdirektor offenbar sogar sein\nAngebot auf Fr. 50'000.–. Die Beschwerdeführerin lehnte alle Angebote ab und macht\n\nUrteil V 2019 31\n29\n\n"}